Case report

Case Report und Quiz

Unschuldig unvernünftig

DOI: https://doi.org/10.4414/sanp.2017.00532
Publication Date: 31.10.2017
Swiss Arch Neurol Psychiatr Psychother. 2017;168(07):212

Daniele Zullino, Gabriel Thorens, Louise Penzenstadler

Service d’Addictologie, Hôpitaux Universitaires de Genève

Herr F, 49-jährig, ist seit 14 Jahren wegen einer bipolaren Störung in psychiatrischer Behandlung. Im Rahmen einer manischen Episode hat er vor ca. einem Jahr einen Autokaufvertrag für einen Luxuswagen unterschrieben und hierbei eine gefälschte Bankgarantie hinterlegt.

Aufgrund eines von Ihnen verfassten Gutachtens hat der Richter ihn in der Folge als vollständig schuld­unfähig erklärt und eine therapeutische Massnahme ­angeordnet. Herr F sieht auch während der Gerichtsverhandlung das Unrecht seiner Tat nicht ein.

Auf die nach Abschluss der Gerichtsverhandlung vom Richter privat an Sie gerichtete Frage: «War Herr F zum Zeitpunkt des Autokaufs eventuell nicht urteilsunfähig?» antworten Sie: «Vollständig urteilsunfähig». Worauf der Richtet erwidert: «Ja, ja, selbstverständlich vollständig urteilsunfähig».

Frage 1

Wie lässt sich der letzte Satz des Richters verstehen?

A Aus der vollständigen Schuldunfähigkeit lässt sich für die Tatzeit eine vollständige Urteilsunfähigkeit ableiten.

B Um vollständig schuldunfähig zu sein, muss Herr F zur Tatzeit vollständig urteilsunfähig gewesen sein.

C Urteilsunfähigkeit kann nur vollständig sein.

D Die Anordnung einer therapeutischen Massnahme stützt sich auf die angezweifelte Urteilsunfähigkeit.

E Die Uneinsichtigkeit während der Gerichtverhandlung belegt die volle Urteilsunfähigkeit.

Kommentar

Der Begriff der Schuldfähigkeit ist im Strafgesetzbuch definiert (Artikel 19), wohingegen derjenige der Urteilsfähigkeit im Zivilgesetzbuch festgeschrieben ist (Artikel 16):

«Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.»

Die Schuldfähigkeit bezieht sich also auf eine Straftat (im vorliegenden Fall der Gebrauch einer gefälschten Bankgarantie) und ist folglich strafgesetzlich relevant, wohingegen sich die Urteilsfähigkeit auf Rechtsgeschäfte bezieht (was im vorliegenden Fall der Kauf eines Fahrzeugs selber sein könnte) und zivilgesetzlich geregelt ist. Von der Schuldfähigkeit lässt sich nicht auf die Urteilsfähigkeit schliessen, noch umgekehrt.

Eine wesentliche Differenz zwischen den beiden Konzepten ist die Dichotomie im Falle der Urteilsfähigkeit (d.h., eine Person ist in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft vollständig urteilsfähig oder vollständig urteilsunfähig) und die Abstufung im Fall der Schuldfähigkeit (eine Person kann voll schuldfähig, in unterschiedlichem Ausmass vermindert schuldfähig oder ganz schuldunfähig sein).

Richtige Antwort: C

Frage 2

Was gilt bezüglich der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art 59 StGB nicht?

A Das Verbrechen oder Vergehen muss mit einer psychischen Störung des Täters im Zusammenhang stehen.

B Es muss zu erwarten sein, dass sich durch die Massnahme die Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten reduzieren oder aufheben lässt.

C Es muss zu erwarten sein, dass sich durch die Massnahme die Gefahr weiterer, auch nicht mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten reduzieren oder aufheben lässt.

D Die Massnahme kann auch in einer Strafanstalt durchgeführt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.

E Der mit einer stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre.

Richtige Antwort: C

Disclosure statement

No financial support and no other potential conflict of interest ­relevant to this article was reported.

Correspondence

Correspondence:
Professor Daniele Zullino
Service d’Addictologie
Hôpitaux Universitaires de Genève
CH-1205 Genève
Daniele.Zullino[at]hcuge.ch

Weiterführende Literatur

1 Hürlimann D, Trachsel M. Urteilsfähigkeit, Zurechnungsfähigkeit und Schuldfähigkeit. Swiss Medical Forum. 2015;15(25):604–6 .

2 Trachsel M, Hermann H, Biller-Adorno N. Urteilsfähigkeit. Schweiz Med Forum. 2014;14(11):221–5.

3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD. Strafen und Massnahmen in der Schweiz – System und Vollzug für Erwachsene und Jugendliche: ein Überblick. Bern, 2010.

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