Original article

Gang und Gesichtspunkte der forensisch-psychiatrischen Beurteilung der Aussagetüchtigkeit bei erwachsenen Zeugen

DOI: https://doi.org/10.4414/sanp.2022.03242
Publication Date: 01.01.2022
Swiss Arch Neurol Psychiatr Psychother. 2022;173:w03242

Lau Steffen

Summary

Course and aspects of the forensic-psychiatric assessment of the capacity of adult witnesses to testify

The article gives an overview of the procedure for the forensic-psychiatric processing of a rare question in criminal proceedings. The assessment of the capacity to testify is the first step in the process of assessing the credibility of a (witness) statement. Psychological disorders can impair the ability to give a «testimony that can be used in court», but it is rare that the ability to testify has to be denied because of psychopathological abnormalities. Personality disorders, in particular, do not justify fundamental doubts about the witness's ability to testify; rather, the abnormalities associated with this diagnosis should be taken into account in the further psychological assessment of the testimony.

Einleitung

Eine seltene Frage in Strafverfahren

Forensisch-psychiatrische Sachverständige begutachten im Strafrecht überwiegend Personen, denen rechtswidriges Verhalten vorgeworfen wird. Gelegentlich werden jedoch auch Aufträge erteilt, in denen im Zentrum der Begutachtung Personen stehen, die zur Aufklärung eines Sachverhalts beitragen und als Zeugen fungieren sollen. Die Rolle eines Zeugen ist dann von besonderer Bedeutung, wenn im Ermittlungsverfahren der Straftatvorwurf ausschliesslich auf der Aussage dieses Zeugen gründet und diese somit das alleinige Beweismittel darstellt. Ganz besonders häufig findet sich diese Konstellation bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen, also sehr häufig beim Vorwurf eines Delikts gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Der Autor dieses Beitrags war jedoch auch in Verfahren als Sachverständiger tätig, in denen zeugenschaftliche Äusserungen die wesentliche Grundlage bildeten für Vorwürfe jenseits sexuell grenzverletzenden Verhaltens.

Eine im Verfahren aktenkundige oder aktenkundig gewordene psychische Auffälligkeit von Zeugen bietet immer wieder Anlass, an der Fähigkeit eines Zeugen, seiner Rolle im Verfahren gerecht zu werden, zu zweifeln. Letztendlich wird in solchen Zusammenhängen jedoch nicht im engeren Sinne die betroffene Person untersucht, sondern vielmehr deren Aussage. Für Ermittlungsbehörden und Gerichte kann in bestimmten Konstellationen die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen von zentraler Bedeutung sein. Diese Beurteilung ist die Domäne der Aussagepsychologie. In einigen Fällen wird jedoch explizit die Beteiligung eines psychiatrischen Sachverständigen an der gutachterlichen Beurteilung einer Zeugenaussage gefordert, nämlich dann, wenn es Hinweise dafür gibt, dass die Aussagetüchtigkeit eines Zeugen durch psychopathologische Prozesse beeinträchtigt sein könnte [1]. Besondere psychiatrische Sachkunde ist nach Auffassung von Gerichten vonnöten, wenn der Zeuge an einer geistigen Erkrankung leidet oder Hinweise darauf vorliegen, dass seine Aussagetüchtigkeit durch frühere und aktuelle psychopathologische Ursachen in Frage gestellt werden könnte [2].

Psychiatrische Sachverständige erhalten von Gerichten meist dann einen Auftrag, zur Frage der Aussagetüchtigkeit Stellung zu beziehen, wenn Informationen über längere stationäre oder ambulante psychiatrische, psychosomatische beziehungsweise psychotherapeutische Behandlungen vorliegen. Gelegentlich wird auch psychiatrischen Laien im Rahmen der Ermittlungsverfahren deutlich, dass bei einem Zeugen besondere psychopathologische Auffälligkeiten bestehen und somit die fachkundige Beurteilung, ob der Zeuge in der Lage ist, als Zeuge zu fungieren, notwendig wird.

Aussagetüchtigkeit als erster Schritt der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage

Definition und Voraussetzungen

«Aussagetüchtigkeit» bezieht sich auf die Fähigkeiten einer Person, einen spezifischen Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen in der zwischen dem Geschehen und der Befragung liegenden Zeit im Gedächtnis zu bewahren, das Ereignis angemessen abzurufen, die Geschehnisse in einer Befragungssituation verbal wiederzugeben und Erlebtes von anders generierten Vorstellungen zu unterscheiden [3]. Für den Begriff der Aussagetüchtigkeit werden auch die Termini Zeugentüchtigkeit, Zeugentauglichkeit und Aussagefähigkeit gebraucht. Die Bezeichnung «Aussagetüchtigkeit» verdeutlicht jedoch am besten, dass eine auf die spezifischen Aussageanforderungen bezogene Beurteilung relevanter Fähigkeiten erfolgen muss. Es ist dabei ein Bündel von Fähigkeiten zu prüfen.

Die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit erfordert eine Untersuchung dieser Fähigkeiten unter Berücksichtigung von Aufgabenanforderungen, denn gemäss William Stern (Mitbegründer der Differentiellen Psychologie und Wegbereiter der Aussagepsychologie) ist eine zeugenschaftliche Aussage eine «geistige Leistung» sowie ein «Verhörsprodukt» [4]. Aussagetüchtigkeit ist somit nicht zu verstehen als ein aus mehreren Einzelfähigkeiten zusammengesetztes zeitüberdauerndes Konstrukt, sondern als eine Interaktion von Fähigkeiten, Aufgaben und der Erhebungssituation.

Ein Zeuge gilt als «aussagetüchtig», wenn er grundsätzlich in der Lage ist, eine zutreffende und gerichtsverwertbare Aussage zu machen. Es geht dabei um eine zugrundeliegende Fähigkeit einer aussagenden Person, überhaupt eine zuverlässige Aussage machen zu können, nicht um die Frage, ob die Aussage realitätsbegründet ist und ob es sich um eine fehlerfreie Darstellung eines Ereignisses handelt. Aus der Feststellung erhaltener Aussagetüchtigkeit lässt sich somit nicht schlussfolgern, ob eine Aussage glaubhaft ist oder die Angaben richtig sind. Ein Verneinen der Aussagetüchtigkeit hat jedoch meist zur Folge, dass die Aussage für den weiteren rechtlichen Prozess nicht berücksichtigt wird [1].

Es besteht aber nicht völlige Klarheit darüber, welche Aussagegüte ein Zeuge potenziell erzielen können muss, um seine Aussage als «gerichtsverwertbar» einzuschätzen. Es geht wahrscheinlich nicht um die Frage, ob prinzipiell eine fehlerfreie Aussage zu erwarten ist; auch ohne das Vorliegen entwicklungsbezogener oder psychopathologischer Besonderheiten spielen Vergessensprozesse und Veränderungen im gespeichertem Material eine wesentliche Rolle bei der Beurteilung der Verlässlichkeit der Aussage eines Zeugen. Deswegen weichen Berichte über Erlebnisse auch bei psychisch völlig unbeeinträchtigten Zeugen generell mehr oder weniger stark von einem tatsächlichen Ereignis ab [5]. Gefordert ist bei der Aussagetüchtigkeit somit am ehesten das Überschreiten einer unteren Mindestschwelle, also die Fähigkeit, eine in zentralen Aspekten mit einem Ursprungsereignis korrespondierende Aussage machen zu können.

Auch erheblich intelligenzgeminderte Zeugen können in der Regel durchaus in der Lage sein, Aussagen über Erlebnisse zu machen. Aussagen dieser Zeugen sind tendenziell jedoch weniger detailliert und stärker von situativen und subjektiven Gegebenheiten beeinflusst und es besteht eine erhöhte Anfälligkeit gegenüber suggestiven Einflüssen, womit eine höhere Rate von Fehlern einhergeht [6]. Diese Anfälligkeit für Suggestibilität kann gelegentlich so stark sein, dass man schon auf der Ebene der Beurteilung der Aussagetüchtigkeit erhebliche Zweifel daran äussern muss, dass eine gerichtsverwertbare Aussage gewonnen werden kann.

Für die Aussagetüchtigkeit gelten folgende Fähigkeiten als relevant (siehe auch Tab. 1): Neben Grundvoraussetzungen (adäquate Wahrnehmung, Quellenmonitoring, Speicherung über längeren Zeitraum, selbstständiger Abruf) sind Fähigkeiten zu berücksichtigen, die sich auf die Befragungssituation beziehen (Fähigkeit, eine für Dritte nachvollziehbare Schilderung zu produzieren). Eine relevante Voraussetzung besteht somit auch in dem Verständnis der Notwendigkeit, eine «wahre» Angabe im Kontext von Ermittlungsverfahren zu tätigen.

Tabelle 1:

Voraussetzungen der Aussagetüchtigkeit (modifiziert nach [1]).

Grundvoraussetzungen
 Adäquate Situationswahrnehmung
Speicherung über längeren Zeitraum
Angemessenes Quellenmonitoring
(Weitgehend) selbstständiger Abruf
Forensische Befragungssituation
 Konzentrationsfähigkeit
Fähigkeit, eine für Dritte nachvollziehbare Schilderung zu produzieren (sprachliches Ausdrucksvermögen, Vorhandensein von Kontrollmöglichkeiten gegenüber Suggestiveinflüssen, Beherrschung relevanter kommunikativer Kompetenzen
Spezifischer Kontext
 Zuverlässigkeitsmotivation

Psychisch gesunde Erwachsene werden grundsätzlich als aussagetüchtig angesehen. Wenn psychopathologische Auffälligkeiten oder psychische Störungen bei einem Zeugen zu konstatieren sind, so geht damit aber nicht zwangsläufig die Annahme von Aussageuntüchtigkeit einher. Probleme können sich durch Psychopathologie in einem oder mehreren der oben genannten Bereiche (Dimensionen) der Aussagetüchtigkeit manifestieren. Eine Beeinflussung ist dann in zwei unterschiedliche Richtungen möglich, Psychopathologie kann einerseits dazu führen, dass ein tatsächliches Erlebnis nicht erinnert oder wiedergegeben werden kann oder dazu, dass ein tatsächlich nicht stattgehabtes Ereignis behauptet wird. Veränderungen oder Normabweichungen in einer der genannten Dimensionen führen nicht zwangsläufig dazu, einem Zeugen die Aussagetüchtigkeit abzusprechen. Auch psychisch Gesunde können in den einzelnen Dimensionen Auffälligkeiten zeigen. Selbst bei unbeeinträchtigten Fähigkeiten erhält man von psychisch gesunden Personen in der Regel keine vollständig richtigen Aussagen, da Gedächtnisprozesse dazu führen, dass Aussagen über ein (biografisches) Erlebnis mehr oder weniger stark von dem realen Ablauf von Ereignissen abweichen [7].

Beurteilungsprozess

Aufgabe des forensisch-psychiatrisch Gutachters bei der Beurteilung von Zeugen im Hinblick auf die Aussagetüchtigkeit ist es, die möglichen Auswirkungen von psychischen Störungen im konkreten Fall zu untersuchen und darzulegen, in welchem Ausmass diese die Güte der Aussage beeinträchtigen können. Ob dann eine spezifische Aussage eines eventuell psychisch auffälligen oder gestörten Zeugen schliesslich noch im Gerichtsverfahren verwertet werden kann, ist eine Frage, die letztlich rechtlich zu entscheiden ist.

Auch die psychiatrische Beurteilung der Aussagetüchtigkeit wird wie andere forensisch-psychiatrische Fragestellungen zweistufig vorgenommen. Zunächst ist zu prüfen, ob eventuell festzustellende psychopathologische Auffälligkeiten insgesamt die Annahme einer psychiatrischen Diagnose begründen. Bei der Rekonstruktion einer speziellen Anamnese ist bei der Beurteilung dieser Frage darauf zu achten, in welcher Art und Weise psychopathologische Auffälligkeiten zu aussagerelevanten Zeitpunkten (Tatzeitpunkt, Befragungszeitpunkte) das Aussageverhalten eines Zeugen beeinflusst haben könnten. Liegt eine psychiatrische Diagnose vor, so ist darzulegen, ob die Störung die zuvor beschriebenen Dimensionen beeinträchtigt hat oder nicht.

Bei der Beurteilung der Aussagetüchtigkeit von Zeugen mit psychischen Störungen ergeben sich aus den vorgenannten Überlegungen somit prinzipiell drei Möglichkeiten:

  1. Dauerhaft aufgehobene Aussagetüchtigkeit: Eine dauerhafte Aussageuntüchtigkeit wird angenommen, wenn die Psychopathologie das Aussageverhalten eines Zeugen soweit determiniert, dass weder in der Vergangenheit zu aussagerelevanten Zeitpunkten noch für die Zukunft mit einer Wiederherstellung der Aussagetüchtigkeit zu rechnen ist. Dies ist beispielsweise bei fortschreitenden demenziellen Syndromen oder endogenen Psychosen, die zum Tatzeitpunkt akut exazerbiert waren, der Fall. Die schweren chronischen organischen Psychosen oder schweren geistigen Behinderungen führen dann sachverhaltsunspezifisch zur dauerhaft aufgehobenen Aussagetüchtigkeit. Mit überdauernden gravierenden kognitiven Einbussen beispielsweise geht eine Unfähigkeit einher, überhaupt Ereignisse adäquat wahrzunehmen, konstant zu erinnern oder gerichtsrelevant zu schildern. Bei den psychotischen Zuständen oder Intoxikationen kann sachverhaltsspezifisch eine dauerhaft aufgehobene Aussagetüchtigkeit angenommen werden. Wenn zum Tatzeitpunkt eine akute Symptomatik vorlag, dann sind Zweifel dahingehend gerechtfertigt, dass das in dieser Phase wahrzunehmende Ereignis überhaupt adäquat aufgenommen und verarbeitet werden konnte. Eine unbeeinträchtigte Darstellung eines Ereignisses wird in diesem Falle auch nicht mehr möglich sein, wenn später eine Remission akuter Symptomatik eingetreten ist.
  2. Vorübergehend aufgehobene Aussagetüchtigkeit: Wenn ein Proband nach einem Ereignis, das er psychopathologisch unbeeinträchtigt wahrgenommen hat, sich zu einem späteren (Befragungs-)Zeitpunkt beispielsweise in einem neu aufgetretenen akut-psychotischen Zustand befindet, so kann er für einen begrenzten Zeitraum (bis zur Remission akuter Psychopathologie) aussageuntüchtig sein. Hier ähnelt das Konstrukt der Aussageuntüchtigkeit der Vernehmungs- oder Einvernahme-Unfähigkeit [8]. Diese kann aber wiederhergestellt sein, wenn die akut kranke Verfassung abgeklungen ist.
  3. Erhaltene Aussagetüchtigkeit: Trotz psychopathologisch zu beschreibender Auffälligkeiten kann die Aussagetüchtigkeit einer Person erhalten sein. Nicht-psychotische psychische Störungen (auch die «abnormen Varianten seelischen Erlebens») rechtfertigen keinen Zweifel am Erhalt der Aussagefähigkeit, weil diesen Störungen dimensionale und keine kategorialen Veränderungen normalpsychologisch zu beobachtender Phänomene zugrunde liegen. Die Argumentationslinie ähnelt in diesem Falle dem der forensischen Beurteilung anderer Fragestellungen; eine Persönlichkeitsstörung beispielsweise rechtfertigt nicht die Annahme von Geschäftsunfähigkeit, da hierbei kein krankhaft veränderter Weltbezug auftritt [9].

Exkurs: Aussagetüchtigkeit bei Persönlichkeitsstörungen, insbesondere der Borderline-Persönlichkeitsstörung

Gerade die Borderline-Persönlichkeitsstörung spielt in der Praxis der Beurteilung von Zeugenaussagen eine herausragende Rolle. Unklar ist, warum dies so ist. Folgende Erklärung wird diskutiert: Personen mit Persönlichkeitsstörungen gemäss Diagnosemanual der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung – DSM-5 [10] – aus den Clustern A (paranoide, schizoide und schizotype Persönlichkeitsstörung) und C (zwanghaft, ängstlich-vermeidend, dependent) werden eventuell deshalb kaum als Zeugen auftreten, weil sie soziale und damit potenziell mit Stress verbundene Situationen meiden und somit seltener Opfer von Straftaten werden. Ein weiterer Grund könnte darin liegen, dass sie ihren Status als Opfer aufgrund ihrer Persönlichkeitseigenschaft nicht preisgeben wollen und somit auf Anzeigeerstattung und damit auch auf Strafverfolgung verzichten [11]. Solche Reaktionen sind bei Zeugen mit Persönlichkeitsstörung aus dem Cluster B (dissoziale, Borderline-, histrionische und narzisstische Persönlichkeitsstörung) weniger wahrscheinlich.

Die Borderline-Persönlichkeitsstörung ist durch ein «tiefgreifendes Muster von Instabilität in zwischenmenschlichen Beziehungen, im Selbstbild und in den Affekten sowie von deutlicher Impulsivität» gekennzeichnet [10]. Symptomatisch wird ein Wechsel von Idealisierung und Abwertung anderer beschrieben, eine erhöhte Reaktivität der Stimmung, Zustände innerer Leere, Autoaggressionen und quasi-psychotische beziehungsweise dissoziative Episoden. Nach Andrews [12] weisen Betroffene von Borderline-Persönlichkeitsstörung in erhöhtem Masse Fehlwahrnehmungen und Fehlinterpretationen bis hin zu falschen Bezichtigungen auf. Nach Rohmann [13] bildet die Psychopathologie der (Borderline-)Persönlichkeitsstörung einen «suggestiven Nährboden» für fehlerhafte Überzeugungsbildungen. Auch wenn in diesem Zusammenhang bei der Diagnose auf «dispositionelle Bereitschaften für Realitätsverkennungen» [11] verwiesen wird, so handelt es sich bei den Auffälligkeiten der Borderline-Persönlichkeitsstörung eigentlich nicht um Phänomene, die mit psychotischen Besonderheiten gleichzusetzen sind. Trotzdem wird bei Belastungszeugen im Rahmen von Ermittlungs- und Gerichtsverfahren die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung immer wieder in der Weise thematisiert, dass sie als «extreme Andersartigkeit» mit weitreichenden Einschränkungen der psychischen Funktionen dargestellt wird, und so Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen schon auf der Ebene der Aussagetüchtigkeit gerechtfertigt erscheinen [11]. Hintergrund solcher Zweifel bildet vor allem das diagnostische Kriterium der «mangelnden Realitätskontrolle». Dieses Symptom liegt aber nur bei einem Teil der von der Diagnose Betroffenen vor. Selbst bei Auftreten kurzer psychotischer Episoden (die gelegentlich schwer von dissoziativen Zuständen zu unterscheiden sind) kann bei Personen mit Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht von einer grundsätzlichen Aufhebung ihrer Fähigkeit ausgegangen werden, Ereignisse wahrzunehmen, zu speichern und zu reproduzieren. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung (insbesondere einer Borderline-Persönlichkeitsstörung) kann zwar Anlass zur kritischen Prüfung dieser Fähigkeit sein, im Regelfall wird die Aussagetüchtigkeit in Hinblick auf die oben beschriebenen Dimensionen aber als gegeben einzuschätzen sein.

Schlussbemerkung

Die Beurteilung der Aussagen von Zeugen in Ermittlungs- und Strafverfahren wird nur in seltenen Fällen auf der Ebene der Aussagetüchtigkeit abschliessend negierend beantwortet. Der diesbezügliche Beurteilungsprozess stützt sich auf die differenzierte Analyse von Krankheits- beziehungsweise Störungsverlauf im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Ereignissen und den im Verfahren notwendigen Befragungssituationen. Bei der Beurteilung der Aussagetüchtigkeit geht es nicht um die Frage, ob bei einem Zeugen aufgrund einer Störung die Wahrscheinlichkeit einer Falschaussage höher ist als bei anderen Zeugen, sondern ob die betroffene Person im Falle eines tatsächlichen Erlebens eines solchen Ereignisses in der Lage wäre, über dieses Ereignis in gerichtsverwertbarer Weise zu berichten [14]. Die abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der spezifischen Angaben eines Zeugen wird unter Berücksichtigung persönlichkeitsspezifischer Besonderheiten im weiteren Prozess der aussagepsychologischen Beurteilung vorgenommen mit den Schritten der Prüfung der Aussagezuverlässigkeit und Aussagequalität inklusive Motivationsanalyse und Aussageentwicklung [15]. Die Beteiligung eines Psychiaters an diesem Prozess kann hilfreich (oder notwendig) sein, wenn Unsicherheiten in der Abgrenzung zu anderen psychischen Erkrankungen bestehen oder medizinische Unterlagen (z.B. über Medikation) ausgewertet werden müssen.

In Hinblick auf Zeugen mit Borderline-Persönlichkeitsstörung bleibt festzuhalten, dass eine «reflexartige» Begutachtung der Aussagetüchtigkeit der mit dieser Diagnose belegten Zeugen einer psychiatrischen und auch psychologischen Grundlage entbehrt. Gelegentlich kann sie sinnvoll sein, wenn eine besonders stark ausgeprägte Symptomatik besteht. Relevant ist dabei, das Störungsbild bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit spezifischer Angaben und in Hinblick auf möglicherweise auffälliges Aussageverhalten zu berücksichtigen. Auf der Ebene der Aussagetüchtigkeit wird man über die spezifische Psychopathologie der Borderline-Persönlichkeitstörung allein aber eine Unfähigkeit eines Zeugen zur gerichtsverwertbaren Aussage kaum plausibel machen können.

fullscreen
Steffen Lau

Disclosure statement

Der Autor hat keine finanziellen oder persönlichen Verbindungen im Zusammenhang mit diesem Beitrag deklariert.

Correspondence

Steffen Lau, M.D.

Chefarzt

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich

Klinik für Forensische Psychiatrie

Zentrum für Stationäre Forensische Therapie

Alleestrasse 61A

CH-8462 Rheinau

steffen.lau[at]pukzh.ch

Literatur

1. Lau S, Böhm C, Volbert R. Psychische Störung und Aussagetüchtigkeit. Nervenarzt 2008;79(1), 60–6

2. Schumacher W. Die psychiatrische Bewertung der Aussagetüchtigkeit bei aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbegutachtungen. Strafverteidiger 2003, 11, 641–3

3. Volbert R, Lau S. Aussagetüchtigkeit. In: Volbert R, Steller M (Eds.). Handbuch der Rechtspsychologie. Göttingen: Hogrefe, 2008, p. 289–99.

4. Stern W. Die Aussage als geistige Leistung und als Verhörsprodukt: experimentelle Schüleruntersuchungen (Vol. 1). Barth, 2004

5. Erdfelder E. Das Gedächtnis des Augenzeugen: Aktuelle Hypothesen und Befunde zur Genese fehlerhafter Aussagen. Report Psychologie 2003, 7/8, 434–45

6. Volbert R. Suggestion. In: Volbert R, Steller M (Eds.). Handbuch der Rechtspsychologie. Göttingen: Hogrefe, 2008, p. 331–41

7. Doyle JM, Loftus EF, Dysart JE, Newirth KA. Eyewitness testimony: civil and criminal. LexisNexis, 2020.

8. Konrad N. Begutachtung der Haft-, Vernehmungs-und Verhandlungsfähigkeit. In: Venzlaff U, Foerster K, Dreßing H, Habermeyer E (Eds.). Psychiatrische Begutachtung. München: Elsevier; 2015, p. 343–9

9. Förster K, Habermeyer E. Begutachtung bei zivilrechtlichen Fragen. In: Venzlaff U, Foerster K, Dreßing H, Habermeyer E (Eds.) Psychiatrische Begutachtung. München: Elsevier, 2015, p. 487–92

10. Falkai P, Wittchen HU, Döpfner M, Gaebel W, Maier W, Rief W, et al. . American Psychiatric Association. Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen DSM‐5. Göttingen: Hogrefe; 2015

11. Steller M, Böhm C . Glaubhaftigkeitsbegutachtung bei Persönlichkeitsstörungen. Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie, 2008; 2(1), 37-45.

12. Andrews B . Recovered memories in therapy: Clinicians’ beliefs and practices. In: Davies GM, Dalgleish T (Eds.) Recovered memories: Seeking the middle ground, Chichester: Wiley, p. 95–151.

13. Rohmann J . Borderline-Persönlichkeitsstörung und aussagepsychologische Begutachtung. Ein Beitrag zur Diskussion. Praxis der Rechtspsychologie, 2003, 13, 329–44.

14. Böhm C, Lau S. Borderline-Persönlichkeitsstörung und Aussagetüchtigkeit. Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie, 2008; 1(1), 50–8.

15. Volbert R, Steller M . Die Begutachtung der Glaubhaftigkeit. In: Venzlaff U, Foerster K, Dreßing H, Habermeyer E (Eds.) Psychiatrische Begutachtung. München: Elsevier, 2015, p. 757–92

Verpassen Sie keinen Artikel!

close